Teil 1 – AGB für Software-Entwicklungsleistungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Entwicklung, Anpassung, Erweiterung, Implementierung, Konfiguration und sonstige Erstellung von Software sowie Beratungs- und sonstigen projektbezogenen IT-Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektpläne, Pflichtenhefte und sonstige Anlagen gehen diesen AGB vor.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsart
(1) Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung, im Projektplan, im Pflichtenheft oder in sonstigen Projektunterlagen konkret bezeichneten Leistungen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer nur die im Vertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer ohne gesonderte Vereinbarung nicht:
a) die Bereitstellung von Hardware,
b) die Anpassung an nicht vereinbarte Drittsysteme,
c) die Migration von Altdaten,
d) Schulungen, Einweisungen oder Dokumentationen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen,
e) die dauerhafte Betreuung, Wartung oder den Support nach Abnahme oder Bereitstellung,
f) Leistungen zur IT-Sicherheit, zum Datenschutz, zur Barrierefreiheit oder regulatorischen Compliance, die über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.
(3) Angaben in Präsentationen, Werbematerialien, auf Websites oder in allgemeinen Produktbeschreibungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
(4) Soweit die Parteien einen bestimmten Erfolg, ein konkret definiertes Werk oder eine abnahmefähige Leistung vereinbaren, gelten die Leistungen insoweit als werkvertraglich geschuldet.
(5) Soweit die Parteien Leistungen nach Aufwand, in Iterationen, Sprints oder nach sonstigen agilen Methoden vereinbaren, gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für agile Softwareentwicklung. In diesen Fällen schuldet der Auftragnehmer vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Abnahme nicht die Herbeiführung eines bestimmten werkvertraglichen Gesamterfolgs, sondern die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach Aufwand und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Leistungserbringung.
§ 3 Leistungsbeschreibung, Spezifikation, Projektgrundlagen
(1) Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistungen ist die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung.
(2) Soweit die Parteien ein Pflichtenheft vereinbaren, ist dieses nach Freigabe in Textform durch beide Parteien verbindlich.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung mit branchenüblichen Methoden und unter Einsatz geeigneter Standardkomponenten, Bibliotheken, Frameworks, Tools, Plattformen, Schnittstellen und wiederverwendbarer Module zu erbringen, soweit hierdurch die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Technische, organisatorische oder gestalterische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und den vertraglich vorausgesetzten Nutzungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Soweit Subunternehmer Zugriff auf personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen erhalten, wird der Auftragnehmer diese entsprechend verpflichten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer unentgeltlich in angemessenem Umfang bei der Vertragsdurchführung.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere:
a) alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form bereitzustellen,
b) fachlich und technisch qualifizierte Ansprechpartner sowie entscheidungsbefugte Projektverantwortliche zu benennen,
c) Entscheidungen, Freigaben und Abstimmungen unverzüglich herbeizuführen,
d) Testfälle, Testdaten, Prüfungen und Abnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen,
e) die für die Nutzung der Leistungen erforderliche technische Umgebung auf eigene Verantwortung bereitzustellen, soweit dies nicht vertraglich vom Auftragnehmer geschuldet ist,
f) seine Daten vor Eingriffen des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu sichern.
(3) Verzögerungen und Mehraufwand, die durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Hieraus resultierende Aufwände können nach den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Vergütungssätzen gesondert berechnet werden.
(4) Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich angemessen um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
§ 5 Änderung des Leistungsumfangs
(1) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung mitteilen, ob und zu welchen Auswirkungen die gewünschte Änderung hinsichtlich Vergütung, Aufwand, Terminen, Ressourcen und technischer Umsetzung führt.
(3) Bis zur Einigung über die Änderung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fortzusetzen.
(4) Vereinbarte Änderungen werden erst mit Bestätigung in Textform Vertragsbestandteil.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, soweit diese technisch nicht sinnvoll, wirtschaftlich unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Individualvereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand werden Tätigkeiten nach tatsächlichem Zeitanfall zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet. Angefangene Zeiten dürfen in angemessenen Zeiteinheiten abgerechnet werden.
(3) Reisekosten, Spesen, Auslagen, Kosten für Fremdleistungen, Drittsoftware, externe Lizenzen, Hosting, Cloud-Dienste, externe Tools und sonstige erforderliche Drittleistungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt, nach Zeitabschnitten oder zu vereinbarten Meilensteinen in Rechnung zu stellen.
(6) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen nach vorheriger Mahnung in Textform bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge vorübergehend zurückzuhalten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(8) Nutzungsrechte werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung wirksam eingeräumt.
§ 7 Termine, Leistungshindernisse, höhere Gewalt
(1) Angegebene Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei
a) Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, insbesondere fehlender Mitwirkung,
b) höherer Gewalt,
c) Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Energiemangel, Ausfall von Telekommunikations- oder Transportleistungen,
d) sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen.
(3) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(4) Gerät der Auftragnehmer mit einer ausdrücklich verbindlichen Frist in Verzug, hat ihm der Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist in Textform zu setzen.
§ 8 Abnahme
(1) Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat oder eine Abnahme vereinbart ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß erbrachten Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen.
(2) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung in Textform anzeigen und ihn zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch von 10 Werktagen, auffordern.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen der Mängelhaftung in angemessener Frist zu beseitigen.
(4) Der Auftraggeber hat abnahmehindernde Mängel innerhalb der Abnahmefrist in nachvollziehbarer und möglichst reproduzierbarer Form unter Beschreibung der konkreten Funktionseinschränkung mitzuteilen. Pauschale Beanstandungen gelten nicht als ordnungsgemäße Abnahmeverweigerung.
(5) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
a) der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist unter konkreter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert, oder
b) der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt, soweit die produktive Nutzung nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt.
(6) Teilabnahmen sind zulässig, wenn abgrenzbare Leistungsteile vorliegen.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber einen Test- und Abnahmeplan vorzulegen. Soweit der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist keine auf diesen Plan bezogene Prüfung durchführt oder keine ordnungsgemäßen Mängel rügt, gilt die Leistung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze als abgenommen.
(8) Für Leistungen, die nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen für agile Softwareentwicklung erbracht werden, gelten die dort geregelten besonderen Bestimmungen zur Freigabe, Teilabnahme oder Gesamtabnahme vorrangig.
§ 9 Nutzungsrechte, Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Alle Rechte an vorbestehender Software, Standardmodulen, Bibliotheken, Frameworks, Tools, Vorlagen, Konzepten, Methoden, Schnittstellen, Datenmodellen, Know-how und sonstigen bereits vor oder unabhängig vom konkreten Projekt vorhandenen Bestandteilen verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
(2) An den individuell für den Auftraggeber erstellten und nach Vertrag geschuldeten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Soweit im Rahmen des Projekts Erweiterungen, Add-ons, Schnittstellen, Anpassungen, Konfigurationen, Skripte, Templates oder sonstige Zusatzentwicklungen erstellt werden, verbleiben sämtliche Rechte hieran ebenfalls beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wird. Der Auftraggeber erhält hieran lediglich die in Absatz 2 geregelten Nutzungsrechte.
(4) Eine Bearbeitung, Dekompilierung, Weiterlizenzierung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Verwertung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.
(5) Soweit Arbeitsergebnisse auf allgemeinen Konzepten, Bausteinen, Routinen, Modulen oder sonstigen generisch nutzbaren Bestandteilen beruhen, verbleiben die Rechte hieran beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Bestandteile einschließlich des darin verkörperten Know-hows für andere Projekte weiterzuverwenden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder geschützten Inhalte des Auftraggebers offengelegt werden.
(6) Open-Source-Software und Drittkomponenten unterliegen den jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies für die Nutzung relevant ist.
§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgemäß erbrachten Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzen, soweit die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass
a) Vorgaben des Auftraggebers umgesetzt wurden,
b) die Leistungen mit nicht vom Auftragnehmer stammenden Komponenten kombiniert wurden,
c) die Leistungen außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs verwendet wurden,
d) die Rechtsverletzung auf Änderungen oder Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter beruht.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, die betroffenen Leistungen so zu ändern oder auszutauschen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, oder die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen.
(3) Schlägt die Maßnahme nach Absatz 2 endgültig fehl oder ist sie dem Auftragnehmer unzumutbar, kann der Auftraggeber bei erheblichen Rechtsmängeln seine gesetzlichen Rechte nach Maßgabe dieses Vertrages geltend machen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieses Vertrages.
§ 11 Sachmängel
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
(2) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor bei Beeinträchtigungen, die aus
a) unsachgemäßer Nutzung,
b) fehlerhafter Bedienung,
c) Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
d) ungeeigneter oder nicht freigegebener Systemumgebung,
e) fehlerhaften Daten,
f) sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen
resultieren.
(3) Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer und möglichst reproduzierbarer Form unter Beschreibung der Auswirkungen anzuzeigen.
(4) Bei Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Umgehungslösung erfolgen.
(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieses Vertrages verlangt werden.
§ 12 Verjährung
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme.
(2) Dies gilt nicht
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf 100 % der im Rahmen des betreffenden Einzelauftrags vereinbarten Nettovergütung; bei Dauerschuldverhältnissen auf 100 % der im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Nettovergütung.
(4) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter.
(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Datenverlust der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, wirtschaftliche, organisatorische und geschäftliche Informationen, Unterlagen, Daten, Quellcodes, Konzepte und sonstiges Know-how, gleich in welcher Form.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden,
b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
c) von einem Dritten rechtmäßig erlangt wurden,
d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 15 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Logo in eine Referenzliste aufzunehmen und zu diesem Zweck öffentlich auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse in Textform widerspricht.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil 2 – Besondere Bedingungen für agile Softwareentwicklung
Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den AGB für Software-Entwicklungsleistungen, soweit die Parteien Leistungen nach Aufwand, in Sprints, Iterationen, Backlogs, Scrum-ähnlichen Modellen oder sonstigen agilen Methoden vereinbart haben. Im Fall von Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen den allgemeinen AGB vor.
§ 1 Agile Leistungserbringung
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Entwicklung bei agilen Projekten auf einer fortlaufenden Konkretisierung der Anforderungen beruht.
(2) Maßgeblich für die Leistungserbringung sind deshalb nicht allein anfängliche Lasten- oder Pflichtenhefte, sondern insbesondere
a) die vereinbarten Projektziele,
b) priorisierte Anforderungen, User Stories oder Backlog-Einträge,
c) Sprint-Planungen,
d) fachliche Abstimmungen im Projektverlauf,
e) Absprachen zu Akzeptanzkriterien einzelner Arbeitsergebnisse.
(3) Der Auftragnehmer schuldet bei agilen Projekten grundsätzlich die Erbringung der vereinbarten Entwicklungsleistungen nach Aufwand und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Leistungserbringung, nicht jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Herbeiführung eines im Voraus abschließend definierten werkvertraglichen Gesamterfolgs.
(4) Eine bestimmte technische oder wirtschaftliche Eignung der entwickelten Lösung für weitergehende Zwecke des Auftraggebers ist nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Product Backlog und Anforderungspriorisierung
(1) Anforderungen werden in einer gemeinsam geführten Priorisierungsliste, insbesondere einem Product Backlog, dokumentiert.
(2) Der Auftraggeber ist für die fachliche Priorisierung, Gewichtung und Freigabe der Anforderungen verantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, unscharf, widersprüchlich oder technisch ungeeignet beschriebene Anforderungen umzusetzen, solange diese nicht hinreichend konkretisiert wurden.
(4) Änderungen der Priorisierung, Ergänzungen oder der Austausch von Backlog-Inhalten sind im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten zulässig, können jedoch Auswirkungen auf Zeit, Aufwand, Ressourcen und Kosten haben.
§ 3 Rollen und Projektorganisation
(1) Der Auftraggeber benennt einen fachlich verantwortlichen Ansprechpartner, der Entscheidungen verbindlich und zeitnah treffen kann.
(2) Der Auftragnehmer benennt einen Projektverantwortlichen, der die technische und organisatorische Koordination übernimmt.
(3) Soweit die Parteien Scrum-ähnliche Rollen verwenden, dienen diese primär der Projektorganisation. Allein durch die Verwendung solcher Rollenbegriffe wird keine weitergehende rechtliche Verantwortungsübernahme begründet.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, fachliche Vollständigkeit und Priorisierung der Anforderungen.
§ 4 Sprints, Iterationen und Kapazitäten
(1) Die Leistungserbringung erfolgt in Sprints, Iterationen oder sonstigen Entwicklungsabschnitten mit der jeweils vereinbarten Dauer.
(2) Für jeden Sprint oder Entwicklungsabschnitt können die Parteien Inhalte, Ziele und Kapazitäten gesondert abstimmen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer nicht die vollständige Umsetzung sämtlicher Backlog-Inhalte innerhalb einer bestimmten Anzahl von Sprints.
(4) Aufwandsangaben, Velocity-Schätzungen, Roadmaps, Burndown-Prognosen, Release-Planungen oder vergleichbare Planungswerte sind unverbindliche Prognosen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(5) Abstimmungs-, Review-, Planning-, Refinement- und Retrospektivtermine sind Teil der vergütungspflichtigen Projektleistung, soweit sie projektbezogen erforderlich sind.
§ 5 Sprint-Ergebnisse und Teilfreigaben
(1) Die im jeweiligen Sprint entwickelten Ergebnisse werden dem Auftraggeber nach Abschluss des Sprints oder fortlaufend zur Verfügung gestellt.
(2) Der Auftraggeber wird Sprint-Ergebnisse zeitnah prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich mitteilen.
(3) Die Freigabe oder Billigung von Sprint-Ergebnissen, Reviews, Demos oder Zwischenständen stellt für sich genommen keine Abnahme des Gesamtprojekts dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Teilabnahmen können ausdrücklich für in sich abgeschlossene und gesondert abnahmefähige Teilleistungen vereinbart werden.
§ 6 Vergütung bei agilen Projekten
(1) Agile Projekte werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallenen Leistungen auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze abzurechnen.
(3) Sprintbudgets, Aufwandsschätzungen oder Forecasts sind nur dann verbindliche Preisobergrenzen, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
(4) Wartezeiten, Unterbrechungen und Mehraufwände, die durch fehlende Entscheidungen, unterlassene Mitwirkungen oder nachträgliche Umpriorisierungen des Auftraggebers verursacht werden, können gesondert berechnet werden.
§ 7 Änderungen im agilen Projekt
(1) Den Parteien ist bewusst, dass Änderungen der Anforderungen wesensimmanent für agile Projekte sind.
(2) Eine Umpriorisierung innerhalb des vereinbarten Kapazitätsrahmens ist grundsätzlich zulässig.
(3) Führt eine Änderung jedoch zu zusätzlichem Aufwand, technischen Umstellungen, Architekturänderungen, Rework, zusätzlichem Testaufwand oder Terminverschiebungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung von Vergütung, Zeitplanung und Ressourcen zu verlangen.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Auswirkungen solcher Änderungen informieren, sobald diese erkennbar sind.
§ 8 Abnahme bei agilen Projekten
Variante A – Agiles Aufwandprojekt ohne Gesamtabnahme
(1) Soweit die Parteien kein abnahmefähiges Gesamtwerk vereinbart haben, findet eine förmliche Gesamtabnahme nicht statt.
(2) An die Stelle der Abnahme tritt die laufende fachliche Prüfung der Sprint-Ergebnisse sowie deren Freigabe oder produktive Nutzung.
(3) Mängelrechte bestehen in diesem Fall nur hinsichtlich ausdrücklich vereinbarter Beschaffenheiten einzelner bereitgestellter Leistungen.
Variante B – Agiles Projekt mit Release-Abnahmen
(4) Vereinbaren die Parteien ein oder mehrere Releases als abnahmefähige Teilleistungen, gelten die Regelungen der allgemeinen AGB zur Abnahme entsprechend für das jeweilige Release.
(5) Gegenstand der Abnahme ist in diesem Fall ausschließlich das konkret definierte Release mit den hierfür vereinbarten Anforderungen und Akzeptanzkriterien.
Variante C – Agiles Projekt mit Gesamtwerk
(6) Nur wenn die Parteien trotz agiler Vorgehensweise ausdrücklich einen abnahmefähigen Gesamtprojekterfolg vereinbaren, gelten die allgemeinen AGB zur Abnahme für das Gesamtprojekt.
(7) In diesem Fall sollen die Parteien die geschuldeten Mindestfunktionen, Abnahmekriterien und Projektgrenzen möglichst präzise dokumentieren.
§ 9 Dokumentation und technische Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer schuldet bei agilen Projekten eine Dokumentation nur insoweit, als diese ausdrücklich vereinbart wurde oder für den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung erforderlich ist.
(2) Interne Entwicklungsdokumentation, Notizen, Boards, Entwürfe, Architektur-Zwischenstände, technische Diskussionen, Tickets, Commits oder Rohmaterialien schuldet der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im angemessenen Umfang Refactorings, technische Konsolidierungen und architektonische Anpassungen vorzunehmen, soweit diese der Stabilität, Wartbarkeit oder Sicherheit der Lösung dienen und den vereinbarten Nutzungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 10 Test- und Prüfungsverantwortung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Auftragnehmer entwicklungsbegleitende technische Tests im üblichen Umfang.
(2) Die fachliche Validierung der Anforderungen, User Stories, Akzeptanzkriterien und Ergebnisse obliegt dem Auftraggeber.
(3) Unterbleiben fachliche Entscheidungen, Priorisierungen oder Freigaben des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, betroffene Leistungen bis zur Klärung zurückzustellen; hierdurch entstehende Auswirkungen auf Aufwand und Termine gehen zulasten des Auftraggebers.
§ 11 Projektbeendigung und Stop-and-Go
(1) Soweit nicht anders vereinbart, kann ein agiles Projekt nach Abschluss eines laufenden Sprints oder laufenden Abrechnungszeitraums ordentlich beendet werden, wenn dies vertraglich vorgesehen ist.
(2) Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall nach Aufwand zu vergüten.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Fertigstellung ursprünglich angedachter, aber noch nicht umgesetzter Backlog-Inhalte.
(4) Bereits erstellte und bezahlte Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden.
Teil 3 – Wartungsvertrag für Softwarepflege und Support
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Pflege-, Wartungs- und Supportleistungen für die in Anlage 1 bezeichnete Software.
(2) Dieser Vertrag umfasst ausschließlich die in diesem Vertrag sowie in der SLA-Anlage ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
(3) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind insbesondere
a) die Entwicklung neuer Funktionen oder Module,
b) Anpassungen an geänderte Geschäftsprozesse des Kunden,
c) Individualprogrammierungen,
d) Leistungen für nicht freigegebene oder durch den Kunden oder Dritte veränderte Softwarestände,
e) Schulungsleistungen,
f) Vor-Ort-Leistungen, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden,
g) Leistungen im Zusammenhang mit Drittsoftware, Fremdsystemen, Infrastruktur, Hosting oder Netzwerken des Kunden, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.
§ 2 Leistungsarten
(1) Supportleistungen umfassen die Entgegennahme, Analyse und Bearbeitung von Störungsmeldungen des Kunden sowie Hilfestellungen zur Nutzung der Software.
(2) Pflege- und Wartungsleistungen umfassen, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar,
a) die Analyse und Beseitigung reproduzierbarer Softwarefehler,
b) die Bereitstellung von Fehlerkorrekturen, Patches, Hotfixes und Updates,
c) die Pflege der Software zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit im vertraglich vereinbarten Systemumfeld.
(3) Neue Funktionen, funktionale Erweiterungen, Schnittstellenentwicklungen, Anpassungen an neue Drittsysteme oder sonstige Change Requests sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keinen werkvertraglichen Erfolg und keine vollständige oder endgültige Beseitigung jeder Störung innerhalb einer bestimmten Frist, sofern nicht ausdrücklich verbindliche Behebungsfristen vereinbart wurden.
§ 3 Voraussetzungen der Leistungserbringung
(1) Der Kunde setzt die Software in der freigegebenen Systemumgebung ein.
(2) Der Kunde installiert vom Auftragnehmer bereitgestellte Updates, Hotfixes und Patches innerhalb angemessener Zeit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Wartbarkeit erforderlich ist.
(3) Der Kunde benennt qualifizierte Ansprechpartner für Störungsmeldungen und Rückfragen.
(4) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang Unterlagen, Protokolle, Fehlerbeschreibungen, Testzugänge, Screenshots, Logfiles und, soweit erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, Fernzugriff zur Verfügung.
(5) Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen oder die Installation erforderlicher Updates, verlängern sich Reaktions- und Bearbeitungszeiten angemessen; etwaiger Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
§ 4 Störungsmeldungen
(1) Störungen sind vom Kunden in nachvollziehbarer Form unter Angabe der Umstände des Auftretens, der Auswirkungen und der Dringlichkeit zu melden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, unzureichend dokumentierte Störungsmeldungen bis zur Ergänzung durch den Kunden zurückzustellen.
(3) Die Einstufung in Fehlerklassen erfolgt nach Maßgabe der SLA-Anlage. Die endgültige Einstufung der Priorität erfolgt durch den Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der vom Kunden geschilderten Auswirkungen.
§ 5 Serviceleistungen und Reaktionszeiten
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen innerhalb der in der SLA-Anlage festgelegten Servicezeiten.
(2) Reaktionszeiten und Zielzeiten für die Aufnahme der Bearbeitung ergeben sich ausschließlich aus der SLA-Anlage.
(3) Reaktionszeiten beginnen erst, wenn
a) die Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten eingegangen ist,
b) die Störung ausreichend beschrieben wurde und
c) alle zur Bearbeitung erforderlichen Informationen vorliegen.
(4) Außerhalb der Servicezeiten eingehende Meldungen gelten als zu Beginn der nächsten Servicezeit zugegangen.
(5) Reaktionszeiten sind keine festen Behebungs-, Wiederherstellungs- oder Lösungsfristen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung
(1) Der Kunde zahlt für die Leistungen nach diesem Vertrag die in Anlage 2 vereinbarte Vergütung.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei der Wartungsvergütung um eine laufende Pauschalvergütung für die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Leistungen.
(3) Leistungen, die nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert nach Aufwand zu den jeweils vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen vergütet.
(4) Vor-Ort-Einsätze, Reisekosten, Leistungen außerhalb der Servicezeiten sowie Leistungen aufgrund von Störungen, die vom Kunden, dessen Mitarbeitern, Beauftragten oder Dritten verursacht wurden, können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung nach vorheriger Mahnung in Textform bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge vorübergehend zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten und danach höchstens einmal pro Vertragsjahr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % gegenüber der zuletzt geltenden Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich zu kündigen.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am im Vertrag vereinbarten Datum und läuft zunächst für 12 Monate.
(2) Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn
a) der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Vergütungszahlungen oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist,
b) der Kunde trotz Abmahnung schwerwiegend gegen vertragliche Mitwirkungspflichten verstößt,
c) die Wartbarkeit der Software durch nicht abgestimmte Eingriffe des Kunden oder Dritter wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 8 Exit- und Transitionsunterstützung
(1) Nach Beendigung des Vertrages unterstützt der Auftragnehmer den Kunden auf gesonderte Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung in angemessenem Umfang bei der Übergabe an einen neuen Dienstleister.
(2) Dies umfasst insbesondere die Übergabe vorhandener Dokumentationsstände, die Bereitstellung vorhandener betriebsrelevanter Informationen sowie eine angemessene Übergangsunterstützung.
(3) Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungstools, internen Notizen, Kalkulationsgrundlagen oder nicht geschuldeter Dokumentation besteht nicht, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 9 Rechte an Updates und Arbeitsergebnissen
(1) Der Kunde erhält an im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Updates, Patches, Hotfixes und sonstigen Pflegeleistungen dieselben Nutzungsrechte wie an der Ausgangssoftware, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Alle darüber hinausgehenden Rechte verbleiben beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
(3) Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung wirksam eingeräumt, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
§ 10 Mängel und Haftung
(1) Für die Haftung gelten die Regelungen der AGB für Software-Entwicklungsleistungen entsprechend, soweit dieser Vertrag keine abweichende Regelung enthält.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg im Sinne der vollständigen Beseitigung sämtlicher Störungen innerhalb einer bestimmten Frist, sofern dies nicht ausdrücklich als verbindliche Behebungsfrist vereinbart wurde.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen oder Schäden, die darauf beruhen, dass
a) die Software vom Kunden oder Dritten verändert wurde,
b) der Kunde empfohlene Updates, Hotfixes oder Patches nicht eingespielt hat,
c) die Software außerhalb der freigegebenen Systemumgebung genutzt wird,
d) die Störung auf Leistungen, Systeme, Software, Infrastruktur oder Komponenten Dritter beruht, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten vertraulichen Informationen vertraulich.
(2) Soweit zur Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Im Übrigen gelten ergänzend die AGB für Software-Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers, soweit dieser Vertrag keine speziellere Regelung enthält.
Teil 4 – SLA-Anlage
Diese SLA-Anlage konkretisiert die im Wartungsvertrag geregelten Pflege-, Wartungs- und Supportleistungen.
1. Servicezeiten
Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
Eine Service-Stunde ist eine volle Zeitstunde innerhalb der Servicezeiten.
Außerhalb der Servicezeiten eingehende Meldungen gelten als zu Beginn der nächsten Servicezeit zugegangen.
2. Fehlerklassen
Priorität 1 / Kritische Störung: Die produktive Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist nicht möglich; ein Workaround besteht nicht oder ist unzumutbar.
Priorität 2 / Erhebliche Störung: Die Nutzung ist erheblich eingeschränkt; ein Workaround ist nur eingeschränkt möglich oder mit erheblichem Mehraufwand verbunden.
Priorität 3 / Sonstige Störung: Die Nutzung ist nur unwesentlich beeinträchtigt; ein Workaround ist vorhanden oder die Beeinträchtigung betrifft nicht wesentliche Funktionen.
Priorität 4 / Serviceanfrage: Allgemeine Anwendungsfragen, Beratungsbedarf, Konfigurationsunterstützung oder sonstige Anfragen ohne Fehlercharakter.
Die endgültige Zuordnung zu einer Fehlerklasse erfolgt durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der vom Kunden mitgeteilten Auswirkungen.
3. Reaktionszeiten
- Priorität 1: Reaktion innerhalb von 4 Service-Stunden
- Priorität 2: Reaktion innerhalb von 8 Service-Stunden
- Priorität 3: Reaktion innerhalb von 2 Service-Tagen
- Priorität 4: Reaktion innerhalb von 5 Service-Tagen
Reaktion bedeutet die Aufnahme der Bearbeitung, die qualifizierte Rückmeldung an den Kunden oder die Einleitung erster Analyse- oder Entstörungsmaßnahmen.
4. Zielzeiten für Maßnahmen
- Priorität 1: unverzügliche Aufnahme der Analyse und Einleitung von Sofortmaßnahmen
- Priorität 2: zeitnahe Analyse und Bearbeitung im normalen Geschäftsgang
- Priorität 3: Bearbeitung nach Verfügbarkeit im Rahmen der regulären Wartung
- Priorität 4: Bearbeitung nach Abstimmung
Die vorstehenden Zielzeiten sind keine verbindlichen Behebungsfristen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
5. Nicht von den SLA umfasste Fälle
Die SLA gelten nicht für Störungen außerhalb der freigegebenen Systemumgebung, Störungen aufgrund von Fehlbedienung, Störungen durch Fremdsoftware, Fremdsysteme, Hosting, Netzwerke oder Infrastruktur Dritter, Störungen infolge kundenseitiger oder durch Dritte vorgenommener Änderungen, Entwicklungsleistungen, Change Requests und neue Funktionalitäten, Zeiten, in denen der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt, sowie Test-, Staging- oder sonstige nicht produktive Umgebungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
6. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der SLA
Überschreitet der Auftragnehmer die in Ziffer 3 vereinbarten Reaktionszeiten, wird er den Kunden unverzüglich über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Bei wiederholter Nichteinhaltung der Reaktionszeiten derselben oder einer höheren Prioritätsstufe innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (mindestens drei dokumentierte Fälle) ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, innerhalb von 20 Werktagen eine schriftliche Ursachenanalyse vorzulegen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Überschreitungen zu benennen.
Setzt der Auftragnehmer die benannten Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist um oder kommt es trotz umgesetzter Maßnahmen innerhalb der folgenden sechs Monate erneut zu mindestens drei dokumentierten Überschreitungen der Reaktionszeiten, ist der Kunde berechtigt, den Wartungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende Rechtsfolgen, insbesondere Gutschriften, Service Credits oder Vertragsstrafen, bestehen nur, soweit diese in einer gesonderten Individualvereinbarung ausdrücklich geregelt sind.
7. Kommunikationswege
Störungsmeldungen erfolgen an die vom Auftragnehmer freigegebenen Kommunikationswege:
- E-Mail: contact@bergbacher.com
- Telefon: +49 30 65941623
Maßgeblich für den Beginn der Reaktionszeit ist der Eingang über einen freigegebenen Kommunikationsweg.
Telefonische Meldungen sollen vom Kunden auf Anforderung zusätzlich in Textform oder über das Ticketsystem bestätigt werden.